Die Ahnenforschung von Joachim Thel

Hans Thel (Thelen), * 1730

Maria Thel

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Edikt von Potsdam 1685— tditde Postdom, 1685 Ehur-Brandenburgisches EDICT, Betreffend Diejenige Rechte / Privilegia unb andere Wohlthaten welche er. Churf.Durchl. zu Bran­denburg denen Evangelisch-Reformierten Französischer Nation so sich in Ihren Landen nieder lassen werden daselbst zuverstatten gnädigtst entschlossen seyn Geben zu Potsdam/den 29.Oktober 1668~1685 Hugenotten in Berlin. Zum 300. Jahrestag des Edikts van Potsdam, Hefte aus Burgscheidungen Nr. 229/230, Berlin 1983, S: 3) In dem berühmten 24 Edikt von Potsdam versprach der Kurfürst Friedrich Wilhelm den französischen Flüchtlingen nach den »harten Verfolgungen und rigoureusen proceduren» in Frankreich »eine sichere und freye retraite« (Zuflucht), »Schutz und protection« sowie »alle Hülffe, Freundschafft, Liebes und Gutes». In 4 Punkten wurden in dem Edikt die Rahmenbedingungen für die Ansiedlung französischer Glaubensflüchtlinge in Brandenburg-Preußen festgelegt. Es schrieb ihnen vor, auf welchem Wege die Hugenotten in ihre neuen Ansiedlungsgebiete gelangen sollten. In Amsterdam, Frankfurt am Main und Hamburg sollten sie sich sammeln. »Von dort aus sollten die Vertriebenen, durch kurfürstliche Kommissare empfangen, nach den von ihnen gewählten Orten weitergeleitet werden. Er schlägt ihnen eine Reihe von Städten als zur Ansiedlung besonders geeignet vor und befiehlt, daß sie dort gut aufgenommen und mit allem zur Ansiedlung Nötigen versehen werden sollen. Außerdem darf alles, was sie mitbringen, von jeder Abgabe frei eingeführt werden. Verfallene oder verlassene Häuser und solche, deren Besitzer nicht imstande sind, sie wieder herzustellen, sollen ihnen, falls sie bauen wollen, als erbliches Eigentum übergeben werden. Die Flüchtlinge sollen auch die nötigen Baumaterialien erhalten und von allen Abgaben, außer der Konsumations-Accise und Einquartierung auf 6 Jahre befreit sein. Wenn sie bauen wollen, sollen ihnen geeignete Baustellen mit den dazugehörigen Gärten, Wiesen usw. und den benötigten Baumaterialien überwiesen werden und sie sollen dann eine zehnjährige Abgabefreiheit genießen. Das Bürgerrecht und der unentgeltliche Eintritt in die Zünfte wurde ihnen gewährt. Diejenigen, welche Fabriken anlegen wollen, sollen außer diesen Privilegien noch weitere Geldunterstützungen erhalten. Den Landleuten sollen urbar zu machende Ländereien überwiesen werden. Ferner sollen die Flüchtlinge ihre eigenen Richter und Geistlichen und ihre eigenen Kirchen haben.« (Tritt, Irene: Der kulturgeographische Einfluß der Glaubensvertriehenen in Berlin, Berlin 1966, 5. 3) Das Edikt war «ein attraktives Hilfsprogramm«. Es geizte nicht mit wirtschaftlichen Vergünstigungen für die ansiedlungswilligen Refugies, die z. T. recht konkrete Zusagen über Wohn- und Verdienstmöglichkeiten sowie Abgabebefreiungen in Brandenburg und den anderen Gebieten des Kurfürsten erhielten. Außerdem wurden ihnen volle Bürgerechte und eine eigene Gerichtsbarkeit zugesichert. Vor allem garantierte ihnen das Dokument aus Potsdam, das einen großzügigen und weitsichtigen Charakter trug, das Recht auf freie Religionsausübung. Die Einwanderung erfolgte im Zeitraum zwischen 1670 und 1720. Einige Flüchtlinge hatten den Umweg über die Schweiz gewählt. Dorthin waren etwa 13.000 Rfugies gezogen, 6.000 lebten allein im Kanton 25 Bern. Sie stießen, wie in allen anderen Aufnahmeländern, auch in der Schweiz auf Schwierigkeiten. Keiner der protestantischen Herrscher war bereit, noch mehr Flüchtlinge aufzunehmen. Eine Ausnahme bildete lediglich Kurfürst Friedrich III. von Brandenburg-Preußen. Er war bereit, auch solchen Flüchtlingen Zuflucht zu gewähren, auf die man in der Schweiz gern verzichtete, die in Brandenburg aber fehlten. Der Große Kurfürst empfängt die Rfugies, Hand-Stich von Chodowiecki, 1782 Le Prince tlecteur repoit les Räfugiäs, grovure de Chodowiecki, 1 7a2<

Letzte Aktualisierung am 12.11.2005 ©